§1 Name Sprachen und Sitz.

Der Verein heißt” Assoziation des Bamboutos Hessen”, kurz ABH (BtosHessen)”.

Die 23 anwesenden Mitglieder, die an der Mitgliedsversammlung vom 28.09.2007 haben sie sich nach der Vereinsgründung entschlossen der Verein im Vereinsregister der Stadt Friedberg (Hessen) einzutragen.

Art. 1:  Die offiziellen Sprachen der ABH(BtosHessen)”  sind Englisch, Französisch, Deutsch und Mbouda

Art. 2:  Die ABH (BtosHessen)”  hat ihren Sitz bei Sinclair Timo-Fokou (Fauerbacher Str. 64, 61169 Friedberg).

§2 Ziele und Verwirklichung

Art. 1:  Die ABH(BtosHessen)” mit Sitz in Friedberg(Hessen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Ziffer 15 und 22 des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Art. 2: Die Ziele der ABH(BtosHessen) und die Mittels für Ihre Verwirklichung sind:

Die Herstellung eines Solidaritätskreises zwischen Kamerunern und Kamerunerinnen aus dem Landkreis Bamboutos, die einerseits Ihrem ständigen Wohnsitz in Hessen haben und andererseits die, die Ihrem Wohnsitz in anderen Bundesländer haben sowie die internationale Gemeinschaft (Z.B. durch Abenddiskussionen um Meinungsaustauche zu ermöglichen)

Die Ermöglichung der Zusammenarbeit zwischen Kamerunern-Innen  aus dem Landkreis Bamboutos und Deutsche durch Informationsveranstaltungen und Erfahrungsaustauch

Die Vertretung der kamerunischen Kultur im Allgemein, der bamboutosschen Kultur im besonders in der deutschen und internationalen Kulturgemeinschaft Beispielweise durch Kulturwochen und Diskussionsrunden über Themen der Aktualität in Kamerun ins besonders in Bamboutos

Der Beitrag zur Entwicklung sowie zur Bildung von Jugendlichen aus dem Landkreis Bamboutos in Kamerun durch Z.B kleinerer Aufbau von Wasserkraftwerke für die Stromversorgung, Spende von Schulmateriale an Schüler sowie Schulbänke, Unterstützung bei der Wartung und Weiterentwicklung von Schulinfrastrukturen, Aufbau von Brunnen.

Die Heimatverbundenheit der Kameruner im Ausland, insbesondere in Deutschland zu fördern.

Diese Projekte werden durch Beiträge von Mitgliedern des Bamboutos Vereins und eventuelle Spende realisiert.

Art. 3:  Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Art. 4:  Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Pfarrgemeinde Maria Himmelfahrt Haagstrasse 33, 61169 Friedberg.

§3 Mitgliedschaft und Zulassungsbedingungen

Art. 1:  Mitglied der ABH(BtosHessen) kann jede(r) Kameruner(innen) aus dem Landkreis Bamboutos oder Familienangehörige der Hauptmitglieder werden.

Art. 2:   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller bei Ablehnung des Antrages die Gründe mitzuteilen.

Art.3:   Jede(r) Mitglieder(innen) ist verpflichtet den Verein über die Adressen(Kontaktdaten) ihren Eltern mitzuteilen.

Art. 4: Jedes Mitglied ist stimmberechtigt

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 1:  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Ausstritt aus dem Verein.

Art. 2:  Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt hat, kann er ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

Art. 3:  Aus eigenem Entschluss darf ein Mitglied freiwillig aus dem Verein austreten.

NB: vor dem Austritt, ist er verpflichtet aller seine offene Rechnung gegenüber dem Verein auszugleichen.

Art. 4:  Der Ausstritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand: Er kann zum Ende eines Geschäftsjahres oder während einer Vollversammlung erklärt werden, wobei eine Frist von zwei Monaten einzuhalten ist.

§5 Verpflichtungen der Mitglieder

Art. 1:  Befolgung der Satzung und der Vereinsordnung

Art. 2:  Teilnahme an allen Aktivitäten der ABH(BtosHessen)

Art.3:  Von den Mitgliedern des Vereins wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeitrag werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Art.4:  Alle Mitglieder erhalten jährlich eine Mitgliedbescheinigung für ihren bezahlten Mitgliedbeitrag zweck Steuererklärung

§6 Organe

Art. 1:  Die ABH(BtosHessen) besteht aus:

  • Vorstand
  • Mitgliedsvollversammlung

Art. 2:  Der Vorstand

Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus:

  • Der/Die Vorsitzender-In
  • Der/Die Vize-Vorsitzender-In
  • Der/Die Generalsekretär-In
  • Der/Die Vize-Generalsekretär-In
  • Der/Die Schatzmeister-In
  • Der/Die Kassenprüfer-In
  • Der/Die Kulturbeauftragter-In
  • Der/Die Vize-Kulturbeauftragter-In
  • Der/Die Projektbeauftrage (DEP)
  • Der/Die Zensor-In

Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzender-In, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der Generalsekretär-In unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des/der Vorsitzender-In, bei deren/dessen Abwesenheit die des/der Generalsekretär-In. Der Vorstand kann in einem schriftlichen Verfahren einen Beschluss fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlungen zugewiesen sind.

Die Amtszeit des Vorstandes ist auf ein Jahr begrenzt und die neuen Vorstandsmitglieder werden an die letzte Sitzung des laufenden Mandats gewählt.

Art. 3:  Die Mitgliedsvollversammlung

Die Mitgliedsvollversammlung ist die höchste Instanz des Vereins und besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Monat statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter-In hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Ist der Vorstand gegen diese Ergänzung, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist bei wichtigem Grund jederzeit möglich entsprechend §37 BGB.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschluss Unfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder für eine Änderung der Satzung ist jedoch in jedem Falle die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen ist der Gewinner, derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein(e) Bewerber-In mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Wahl durch ein Losverfahren.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Sekretär-In zu unterzeichnen ist.

§7 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Art. 1:  Der/Die Vorstandsvorsitzender-In

Er/Sie sorgt für die Durchführung der vom Verein geplanten Aktivitäten. Er/Sie leitet die Sitzungen des Vereins. Er/Sie kann nach Dringlichkeitsverfahren handeln, wenn die Ernsthaft der Situation es verlangt, und die Mitgliederversammlung informieren.

Art. 2:  Der/Die Vize-Vorstandsvorsitzender-In

Er/Sie hilft dem/der Vorstandsvorsitzender-In in seinen/ihren Aufgaben und Vertritt ihn/sie in Abwesenheitsfall. Er/Sie übernimmt das Präsidium bei Kündigung des/der Vorstandsvorsitzender-In bis zur nächsten Wahl.

Art. 3:  Der/Die Generalsekretär-In

Er/Sie schreibt Berichte über die Aktivitäten des Vereins und hilft dem/der Vorstandsvorsitzende in seinen/ihren Briefwechseln. Er/Sie schreibt Sitzungsprotokolle und lädt die Mitglieder – spätestens eine Woche vor jeder Sitzung ein.

Art. 4:  Der/Die Vize-Generalsekretär-In

Er/Sie hilft dem/der Generalsekretär-In in seinen/ihren Aufgaben und Vertritt ihn/sie in Abwesenheitsfall

Art. 5:  Der/Die Schatzmeister-In

Er/Sie ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich.

Art. 6:  Der/Die Kassenprüfer-In

Er/Sie arbeitet mit dem Schatzmeister zusammen und prüft alle finanziellen Transaktionen des Vereins  und ist verpflichtet bei jeder Sitzung des Vereins eine Übersicht über die finanzielle Lage des Vereins vorzulegen.

Art. 7: Der/Die Kulturbeauftragter-In

Das Departement von Kultur ist mit der Beförderung (Sonderangebot) der kamerunische Kultur (Kochkünsten, Modenschau, Vorlage der Kunstgegenstände, traditioneller Tänze usw.) beauftragt. Der/Die Kulturbeauftragter-In ist für die Organisation und für die Koordination aller Kulturaktivitäten des Vereines verantwortlich, diese Aktivitäten werden vom Vorstand entsprechend dem jährlichen Budget festgelegt.

Art. 8:  Der/Die Vize-Kulturbeauftragter-In

Er/Sie hilft dem/der Kulturbeauftragter-In in seinen/ihren Aufgaben und Vertritt ihn/sie in Abwesenheitsfall.

Art. 9:  Der Vorstand ist verpflichtet eins Jahresbericht anzufertigen, welcher der Mitgliedervollversammlung spätestens 4 Wochen vor Abschluss eines Geschäftsjahres vorzulegen ist.

§8 Finanzen

Art. 1:  Die Aktivitäten der ABH(BtosHessen) werden durch die Beiträge der Mitglieder, Spenden oder Sponsoren, die dem Verein beistehen, finanziert.

Art. 2:  Die Finanzen der ABH(BtosHessen) dienen nur den Interessen des Vereins. Die Mittel der ABH(BtosHessen) dürfen nur für satzungsmäßige Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§9 Annehmlichkeiten

Art. 1:  Für eine Abänderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens zwei drittel der Mitgliederversammlung erforderlich.

§10 Ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst des Vereins

Art.1:  Ehrenamtliche Tätigkeiten umfassen alle Tätigkeiten, die für den Verein zur Förderung gemeinnütziger Zwecke geleistet werden.

Art.2:  Solche Tätigkeiten können von Vorstandsmitgliedern, Funktionsträgern oder Mitgliedern ausgeübt werden. Demzufolge können von der steuerlichen Vergünstigung nicht nur die Vorstandsmitglieder profitieren, sondern auch Mitglieder, die eine besondere Aufgabe im Verein haben.

Art.3:  Die o.g. Personenkreisen erhalten jährlich für Ihre Tätigkeiten im Dienst des Vereins ein ehrensamtpauschales Entgelt von 200€ (im Form eine Spendenbescheinigung).

Dieser Betrag ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei