Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Als Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus: dem/der Präsidenten/in (erste/r Vorsitzende/r),dem/der Vizepräsident/in (Stellvertretende/r Vorsitzende/r), dem/der Generalsekretär/-in und Stellvertreter, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Kassenprüfer/-in, dem/der Kulturbeauftragter/-in und Stellvertretung.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein, bei Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende. Die Verhinderung ist dabei Dritten nicht nachzuweisen.Die Verfügungsberechtigung des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, daß der Vorstand vermögensrechtliche Verbindlichkeiten bis zu einem Wert von 350,00 € eingehen kann.

Bei Verbindlichkeiten bis zu 500,00 € bedarf es hierzu eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes und bei Verbindlichkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 500,00 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt

Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Der Verein wählt zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfer/innen jeweils eine/r ausscheiden muß.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einem Monat durch den/die Vorsitzende/n, im Falle einer Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.